§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule und Hort Niederlichtenau“.

2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.

3)   Der Verein hat seinen Sitz in 09244 Lichtenau, Merzdorfer Straße 1, Grundschule Niederlichtenau.

4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke und eine selbstlose Tätigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabevordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)   Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a)  die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen,
b)  Unterstützung bei Projekten sowie Klassen- und Schulfahrten,
c)  Traditionspflege, Öffentlichkeitsarbeit,
d)  Der Verein versucht dies zu verwirklichen durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

3)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 § 3 Mitgliedschaft

1)   Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, die Satzung anerkennt und sich damit verbunden fühlt.

2)   Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

3)   Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule, den Hort oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

4)   Die Mitgliedschaft endet
a)  Bei natürlichen Personen durch den Tod.
b)  Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
c)  durch schriftliche Austrittserklärung, gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
d)  durch Ausschluss seitens des Vorstandes
– wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind,
– aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Nach Anhörung des Betroffenen trifft der Vorstand endgültig seine Entscheidung.

5)   Ein Rechtsanspruch auf Beitragsrückzahlung besteht nicht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung des Vereins, Verwendung von Vereinsmittel

1)   Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.

2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung ihren Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen.

3)   Von Ehrenmitgliedern gemäß §3 Absatz 3 werden keine Beiträge erhoben.

4)   Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6)   Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 5 Organe des Fördervereins

1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand gem. §26 BGB.

2)   Im Falle von fahrlässiger Schadensverursachung stellt der Verein seine Organe und die Mitglieder von der Haftung im Innenverhältnis frei.

§ 6    Der Vereinsvorstand

1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

2)   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des Ausscheidenden ein Ersatzmitglied berufen.

3)   Der Verein wird jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten.

4)   Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister, im Verhinderungsfall einem weiteren Vorstandsmitglied, ab.

§ 7  Zuständigkeit des Vorstandes

1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte bzw. der ehrenamtlichen Tätigkeiten.
a)  Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden zu leiten und einzuberufen. Bei Verhinderung tritt an diese Stelle sein Stellvertreter.
b)  Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
c)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
d)  Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn  kein Vorstandsmitglied widerspricht.
e)  Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und für jedes Mitglied einzusehen.

2)   Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit.

3)   Dem Vorstand obliegen im Besonderen folgende Aufgaben:
a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
b)  Einberufung der Mitgliederversammlung
c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d)  Wahrnehmung der Aufgaben des §2 der Satzung
e)  Erstellung eines Haushaltsplanes sowie Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr
f)  Kassenführung

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Einberufung, Beschlussfassung

Der Mitgliederversammlung obliegen Kontroll-, Weisungs- und Wahlbefugnisse des Vereines.

1)   Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres – ausgenommen die Schulferien – bestimmt der Vorstand.
a)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
b)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
c)  Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
d)  Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
e)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
f)  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2)   Der Mitgliederversammlung obliegen
a)  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b)  die Entlastung des Vorstandes,
c)  die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
d)  die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e)  Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
f)  Satzungsänderungen,
g)  die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
h)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i)   die Auflösung des Vereins.

3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
a)  wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
b)  die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4)   Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5)   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

6)   Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

7)   Über geheime oder offene Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

8)   Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmen zahlen erreicht haben.

9)   Über die Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Diese muss enthalten:

Ort der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Die Niederschrift kann jederzeit von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

§ 9 Satzungsänderung

1)   Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2)   Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister vorgenommen werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1)   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2)   Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lichtenau, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

1)   Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.10.2012 errichtet.

2)   Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung und den Unterschriften der Vereinsmitglieder unter dem Gründungsprotokoll in Kraft.

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